Datenburg Satzung

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für Einzelne und die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Die Datenburg ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Datenburg”. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz “e.V.” ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. des Gründungsjahres.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Forschung, Wissenschaft und Bildung, Erziehung, Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden: 1. Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen, 2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Telefonkonferenzen, 3. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing, 4. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen, 5. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie, 6. Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Natürliche Personen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter:in Mitglied werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Innerhalb der ersten sechs Beitragsmonate kann der Vorstand beschließen, diese Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen oder durch Ausschluss.

(4) Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

(6) Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied auf Antrag ausschließen. (2) Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. (3) Ein Widerspruch führt zu einer Überprüfung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung. Die einfache Mehrheit muss den Ausschluss bestätigen. (4) Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beitrag

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Ist das Mitglied mit seiner Zahlung mehr als einen Monat im Verzug, ruht die Mitgliedschaft bis zur Zahlung aller fälligen Mitgliedsbeiträge.

§7 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder im Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere

  1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  4. die Bestellung von Finanzprüfer:innen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
  7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei ist die Tagesordnung bekanntzugeben und den Mitgliedern sind die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(4) Vorbehaltlich Absatz 3 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben eine Stimmberechtigte:n schriftlich zu bestellen.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand hierzu bestellten Vereinsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung bestimmt ein Vereinsmitglied zur Führung des Protokolls. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Versammlungsleitung oder eine andere Protokollführung bestimmen.

(7) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

(8) An einer Mitgliederversammlung kann elektronisch teilgenommen werden, sofern geeignete technische Mittel vorhanden sind.

(9) Die Mitgliedervesammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen.

(10) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird eine Wiederholungsversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung zur Wiederholungsversammlung hinzuweisen.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.

(2) Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder am Beschluss beteiligt sind.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst.

(7) Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Schatzmeister:in die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Das Mitglied hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt es unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfer:innen des Vereins zur Verfügung.

(8) Der Vorstand ist ermächtigt, gerichtlich oder behördlich geforderte oder redaktionelle Satzungsänderungen durchzuführen und umzusetzen. Die Vereinsmitglieder sind hierüber zu informieren.

§10 Finanzprüfung

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Finanzprüfer:innen. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. (2) Die Finanzprüfer:innen dürfen dem Vorstand nicht angehören. (3) Die Finanzprüfer:innen sind ehrenamtlich tätig.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

§12 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand 28.03.2024